Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen DAKA Entsorgungsunternehmen GmbH & Co. KG
Übernahmebedingungen:

1. Wir übernehmen Abfälle lt. Ö-Norm S 2100 und gefährliche Abfälle inkl. Altöle gem. Abfallverzeichnis-VO zur Verwertung bzw. Beseitigung zu den nachstehenden angeführten Konditionen, die zwischen unseren Kunden (Auftraggeber) und uns als vereinbart gelten.

2. Gefährliche Abfälle inkl. Altöle werden nur übernommen, wenn uns oder dem in unserem Auftrag abholenden Transporteur ein vollständig ausgefüllter Begleitschein auf welchem Name und Anschrift des Abfallerzeugers, Kennzeichnung des Stoffes (Bezeichnung und Schlüssel-Nr. laut Ö-Norm) und Begleitschein-Nr. angeführt sind, und unser Auftrags- und Lieferschein übergeben wird. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners zu überprüfen.

3. Wir übernehmen nur Abfälle, die keinerlei radioaktive oder explosive Stoffe enthalten. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die uns oder Dritten durch eine falsche Kennzeichnung der Abfälle, insbesondere durch im Begleitschein nicht aufscheinende Hinweise auf den Gehalt von schädlichen Beimischungen entstehen. Der Auftraggeber ist im Falle der falschen oder unzureichenden Kennzeichnung zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet und ersetzt uns sämtliche diesbezüglichen Kosten und vergütet uns unseren zusätzlichen Aufwand. Alternativ steht es uns im Fall einer falschen Kennzeichnung frei, eine Umstufung unter sinngemäßer Anwendung von Pkt. 5 durchzuführen. Ergibt sich durch die Umstufung eine andere Behandlungsart, so trägt der Auftraggeber auch allfällige höhere Behandlungskosten.

3.a. Ist insbesondere bei radioaktiven Abfällen aufgrund der Gesetzeslage eine sofortige Rücknahme der Abfälle unmöglich und entsteht uns durch diesbezügliche Behördenverfahren ein Aufwand bzw. entstehen uns dadurch und durch eine allfällige teurere verpflichtende Behandlung oder Entsorgung Kosten, so ersetzt uns der Auftraggeber sämtliche diesbezüglichen Kosten und vergütet uns unseren zusätzlichen Aufwand.

4. Der Auftraggeber bestätigt die richtige Kennzeichnung, die Vollständigkeit der Angaben und den ordnungsgemäß erteilten Auftrag durch seine Unterschrift auf unserem Auftrags- und Lieferschein.

5. Die endgültige Einstufung gemäß Ö-Norm S 2100 bzw. Abfallverzeichnis-VO in der jeweils gültigen Fassung wird von uns vorgenommen; sie ist für beide Teile verbindlich. Die Gewichtsermittlung erfolgt über einen Wiegeschein einer Brückenwaage oder bei Kleinstmengen durch uns. Die Kosten der Einstufung bzw. der Gewichtsermittlung trägt der Auftraggeber.

6. Sowohl bei Abholung durch uns als auch bei Eigenanlieferung müssen gefährliche Abfälle in Kesseln, Tanks, Containern oder 200-l-Fässern gelagert sein, die gut zugänglich sind.

7. Sowohl bei Abholung durch uns als auch bei Eigenanlieferung sind alle Abfälle in Behältern zu lagern, die witterungsbeständig, lagerungsfähig, transportfähig und wasserdicht sind, deren Abdeckungen gegen einfaches Öffnen gesichert sind und die deutlich lesbar mit Name und Anschrift des Abfallerzeugers sowie mit Kennzeichnung der Stoffe (Bezeichnung und Schlüssel-Nr. laut Ö-Norm S 2100) bzw. entsprechend ADR u. GGBG beschriftet sind.

8. Für Schäden, die infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter entstehen, bzw. die durch die falsche Deklaration der Inhalte entstehen, haftet der Auftraggeber. Beschädigte oder falsch gekennzeichnete Fässer werden nicht übernommen. Im Falle einer berechtigten Ablehnung der Annahme haftet der Auftraggeber für sämtliche uns dadurch anfallende Kosten bzw. unseren zusätzlichen Aufwand. Es stehen dem Auftraggeber oder Transporteur keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Kann eine vereinbarte Abholung aus Gründen, die nicht in unserem Bereich liegen, nicht durchgeführt werden, wie zB. Unzugänglichkeit der Abfälle, ersetzt uns der Auftraggeber die Kosten bzw den zusätzlichen Aufwand der An- und Abfahrt.

9. Führen wir für den Auftraggeber den Transport von Abfällen durch und stellt sich heraus, dass sich der übernommene Abfall für die vorgesehene Entsorgung nicht eignet bzw. nimmt der Empfänger diese Abfälle nicht an, insbesondere aufgrund falscher bzw. mangelhafter Deklaration, so steht es uns frei, diesen Abfall wahlweise zurück zu stellen oder einer entsprechenden Entsorgung bzw. Verwertung zuzuführen. Die dadurch entstehenden Kosten bzw unser zusätzlicher Aufwand sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

10. Unser zusätzlicher Aufwand wird derzeit mit netto € 70,00 zuzüglich USt pro Stunde verrechnet. Es bleibt uns unbenommen, einen allfälligen Schaden, der über den in diesen AGB vereinbarten Ersatz der Kosten bzw. des Aufwandes hinausgeht, geltend zu machen.

11. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass auf unserem Betriebsgelände eine Kameraüberwachung installiert ist.

Allgemeines: Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und ohne Bindungswirkung. Angebote, Aufträge und Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Verbindlichkeit. Unser Stillschweigen gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung. Die Fakturierung der Beseitigungs- und Abholungskosten erfolgt mit Angabe des Übernahmetages und dient auch als Nachweisunterlage im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti fällig.

Reklamationen werden nur 2 Wochen nach Rechnungserhalt anerkannt. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahn- und Inkassospesen, sodann auf Zinsen und in der Folge auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
Bei teilbaren Leistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen steht es uns frei, Teilrechnungen über diese Teilleistungen zu stellen, für diese gelten ebenso die hier festgelegten Konditionen.

Werden Teilrechnungen nicht fristgerecht beglichen, steht es uns frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und entfällt für uns somit die Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen. Dem Vertragspartner stehen für diesen Fall keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, andere Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit.

Der Unterzeichner dieser Vereinbarung erklärt ausdrücklich zum Abschluss von Verträgen berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Eine mangelnde Berechtigung/Bevollmächtigung des Unterzeichners macht diesen persönlich für allfällige Ersatzansprüche haftpflichtig.

Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens nicht eröffnet, sind Exekutionen gegen den Kunden anhängig oder verstößt der Kunde gegen vertragliche Vereinbarungen, steht es uns frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und entfällt für uns somit die Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen. Dem Vertragspartner stehen für diesen Fall keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gültigen Bestimmungen, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens weitgehend entsprechen. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich des betroffenen Punktes unwirksam macht, die übrigen jedoch bestehen lässt.

Als Gerichtsstand wird das für Schwaz sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Erfüllungsort ist Schwaz.

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